4.3.2.4. Die Vorinstanz begründet nicht und es ist auch nicht ersichtlich, dass das damalige Verhalten der Beklagten bei der Vermieterin (bzw. E._____) ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hätte, das durch die spätere Handlung der Beklagten enttäuscht worden wäre bzw. inwiefern die Berufung der Beklagten auf die Form- und Fristgerechtigkeit der Kündigung (vgl. Klagebeilage 7) per Fax vom 31. März 2012 (Antwortbeilage 10) überhaupt im Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht. Der blosse Umstand, wonach dem Beklagten 2 von E.___