4.3.2. 4.3.2.1. Zunächst ist die vorinstanzliche Argumentation einer Überprüfung zu unterziehen, wonach sich die Beklagten widersprüchlich und damit gegen Treu und Glauben verhalten hätten, weil sie in Kenntnis des Umstands, wonach die Vermieterin (bzw. E._____) keine Zustellung per Fax wünsche und eine solche auch nicht möglich sei, was die Beklagten in ihrem Brief anerkannt hätten, die Kündigung dennoch per Fax übermittelten bzw. zu übermitteln versucht hätten, um sich dann auf den Standpunkt zu stellen, die Kündigung sei fristgerecht erfolgt. 4.3.2.2. Die Beklagten rügen zu Recht, dass darin eine falsche Rechtsanwendung und Sachverhaltsfeststellung liegt.