266o OR sind –, indessen – für sich allein betrachtet – zu spät erfolgt sind, sodass sie gemäss Art. 266a Abs. 2 OR Wirkung erst per Ende März 2013 entfalten konnten. Unangefochten blieb auch die vorinstanzliche Erwägung, wonach eine allfällige telefonische Kündigung vom 29. März 2012 dem Schriftformerfordernis nicht genügen würde und daher nichtig i.S.v. Art. 266o OR wäre.