Fraglich ist demgegenüber, ob die von den Beklagten geltend gemachten Kündigungen formgerecht und fristgerecht erfolgten. Es werden vier Kündigungen geltend gemacht: per Telefonat vom 29. März 2012, per normaler Postsendung vom 31. März 2012, per Einschreiben vom 31. März 2012 und per Fax vom 31. März 2012. Nicht mehr strittig ist, dass sowohl die allfällige Kündigung per normaler Postsendung als auch die Kündigung per Einschreiben vom 31. März 2012 zwar dem Schriftformerfordernis von Art. 266l Abs. 1 OR entsprechen – und daher nicht nichtig nach Art. 266o OR sind –, indessen – für sich allein betrachtet – zu spät erfolgt sind, sodass sie gemäss Art.