4.3. 4.3.1. Streitpunkt im Berufungsverfahren der Beklagten ist vorerst einzig, ob diese form- und fristgerecht per Ende September 2012 gekündigt haben. Dabei ist nicht streitig, dass es um Mietzinsforderungen aus einem unbefristeten Mietvertrag geht und die Vertragsparteien sowohl die Kündigungstermine (31. März, 30. Juni, 30. September) als auch die Kündigungsfrist (sechs Monate) autonom vereinbart haben. Unstreitig ist auch, dass die Kündigungen an die richtige Adresse gesandt wurden. Fraglich ist demgegenüber, ob die von den Beklagten geltend gemachten Kündigungen formgerecht und fristgerecht erfolgten.