Der Beweis für die Tatsachen, dass und wann eine Kündigung in den Zugriffsbereich der gekündigten Partei gelangt ist, trägt die kündigende Partei (HIGI/BÜHLMANN, Zürcher Kommentar zur Miete, 5. Aufl. 2020, Vorb. zu Art. 266–266o OR N. 42). Nach dem ordentlichen Beweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden.