Es reicht aus, wenn die eigenhändige Unterschrift zwar nicht auf der Kündigung selber, dafür aber auf einem Begleitschreiben vorhanden ist und zwischen diesen beiden Urkunden eine offensichtliche Verbindung besteht. Denn die eigenhändige Unterschrift dient dazu, eine Erklärung einer eindeutig identifizierbaren Person zurechnen zu können (BGE 140 III 54 E. 2.3, 138 III 401 E. 2.4.2 betr. eigenhändige Unterschrift des Vermieters).