Eine Mieterkündigung genügt der Schriftform nach Art. 266l Abs. 1 OR daher nur, wenn die kündigenden Personen sie eigenhändig unterschreiben (BGE 140 III 54 E. 2.3, 4C.308/2004 E. 2 betr. eigenhändige Unterschrift des Vermieters; HIGI/WILDISEN, a.a.O., Art. 266l OR N. 10; J. P. MÜLLER, a.a.O., Art. 266l–266o OR N. 8; WEBER, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, Art. 266l OR N. 2). Es reicht aus, wenn die eigenhändige Unterschrift zwar nicht auf der Kündigung selber, dafür aber auf einem Begleitschreiben vorhanden ist und zwischen diesen beiden Urkunden eine offensichtliche Verbindung besteht.