266a Abs. 1 OR). Halten die Parteien die Frist oder den Termin nicht ein, so gilt die Kündigung für den nächstmöglichen Termin (Art. 266a Abs. 2 OR). 4.2.2. Vermieter und Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen (Art. 266l Abs. 1 OR). Diese Formvorschrift ist insofern zwingend als die Parteien diese nur verschärfen nicht aber abschwächen können (GI- - 13 -