Schliesslich hätte die Mitteilung von E._____, wonach sein Fax-Gerät manchmal nicht funktioniere, lediglich zur Folge, dass die Beklagten mit diesem Wissen das Risiko einer nicht rechtzeitigen Fax-Übermittlung zu tragen gehabt hätten. Nachdem die Fax- Übermittlung jedoch völlig normal und störungsfrei stattgefunden habe, seien die Überlegungen der Vorinstanz obsolet. Schon gar nicht gehe es an, den Beklagten diesbezüglich widersprüchliches Verhalten oder ein Verstoss gegen Treu und Glauben vorzuwerfen (Berufung Rz. 4.2.13). Demnach sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Klage abzuweisen (Berufung Rz. 5.3).