Zudem stelle sich die Frage, wovon die Beklagten nach Treu und Glauben hätten ausgehen dürfen gar nicht, wenn die Fax-Übermittlung tatsächlich erfolgt sei, was nachgewiesen sei. Richtig sei zwar, dass E._____ (bzw. die Vermieterin) nicht verpflichtet gewesen sei, per Fax erreichbar zu sein. Er sei aber tatsächlich per Fax erreichbar gewesen, weshalb die Erwägung der Vorinstanz an der Sache vorbei gehe. Schliesslich hätte die Mitteilung von E._____, wonach sein Fax-Gerät manchmal nicht funktioniere, lediglich zur Folge, dass die Beklagten mit diesem Wissen das Risiko einer nicht rechtzeitigen Fax-Übermittlung zu tragen gehabt hätten.