Ebenso gehe die Erwägung der Vorinstanz fehl, wonach die Beklagten aufgrund der telefonischen Mitteilung von E._____, wonach das Fax-Gerät nicht zulässig funktioniere, nicht hätten davon ausgehen dürfen, dass sie die Kündigung rechtsgültig per Fax hätten übermitteln dürfen. Denn nicht E._____ (bzw. die Vermieterin) entscheide darüber, in welcher Form Mieter kündigen dürften, sondern ausschliesslich das Gesetz. Zudem stelle sich die Frage, wovon die Beklagten nach Treu und Glauben hätten ausgehen dürfen gar nicht, wenn die Fax-Übermittlung tatsächlich erfolgt sei, was nachgewiesen sei.