__ habe keine substantiierte Sachdarstellung zu Protokoll geben können. Er habe einfach alles pauschal bestritten und hätte sich an nichts mehr erinnert (Berufung Rz. 4.2.9/b). Der Beweis der rechtzeitigen Kündigung sei nicht ansatzweise durch einen Gegenbeweis in Frage gestellt worden (Berufung Rz. 4.2.9/e). Der Vorhalt der Vorinstanz an die Beklagten, sie hätten das Mietverhältnis auch am 29. bzw. 30. März 2012 rechtzeitig kündigen können, gehe fehl. - 12 - Die Beklagten hätten das Mietverhältnis nämlich mit der formgerechten Fax-Mitteilung vom 31. März 2012 fristgerecht gekündigt (Berufung Rz. 4.2.12).