Auch die Zeugin I._____ habe mitbekommen, wie der Beklagte 2 in sein Bürozimmer gegangen sei, um die Kündigung zu versenden, und gleich danach wieder ins Wohnzimmer zurückgekommen sei, um den dort Anwesenden die Versandbestätigung zu zeigen (Berufung Rz. 4.2.4). Die Vorinstanz würdige dies mit keinem Wort, sondern scheine davon auszugehen, die Fax-Übermittlung oder der Fax-Empfang hätten nicht stattgefunden oder seien nicht erfolgreich gewesen (Berufung Rz. 4.2.5). Im Übrigen sei auch die Bestreitung der Klägerin nur pauschal und unsubstantiiert gewesen (Berufung Rz. 4.2.9/a und 4.2.10). Auch E._____ habe keine substantiierte Sachdarstellung zu Protokoll geben können.