die Fax-Nummer für die Kündigung bekanntgegeben, wobei er aber darauf hingewiesen habe, sein Fax funktioniere manchmal nicht (Berufung Rz. 4.2.3). Zudem gehe aus dem Beweisverfahren hervor, dass der Beklagte 2 das Kündigungsschreiben am Samstag, 31. März 2012, tatsächlich per Fax an die angegebene Fax-Nummer [...] gesendet habe. Das Fax-Aktivitätsprotokoll bestätige die Übermittlung denn auch mit "OK" (Antwortbeilage 10). Auch die Zeugin I._____ habe mitbekommen, wie der Beklagte 2 in sein Bürozimmer gegangen sei, um die Kündigung zu versenden, und gleich danach wieder ins Wohnzimmer zurückgekommen sei, um den dort Anwesenden die Versandbestätigung zu zeigen (Berufung Rz.