Das Beweisverfahren habe ergeben, dass der Beklagte 2 am 29. März 2012 E._____ angerufen habe, um ihn über die Kündigung der Beklagten zu informieren und sich zu erkundigen, an welche Adresse die Kündigung geschickt werden könne und ob er ihm angesichts der engen zeitlichen Verhältnisse seine Fax-Nummer mitteilen könne (Berufung Rz. 4.2.2). Anlässlich dieses Telefonats habe E._____ dem Beklagten 2 die Zustelladresse und die Fax-Nummer für die Kündigung bekanntgegeben, wobei er aber darauf hingewiesen habe, sein Fax funktioniere manchmal nicht (Berufung Rz.