4. 4.1. In der Sache rügen die Beklagten hauptsächlich die vorinstanzlichen Erwägungen zur Rechtzeitigkeit der Kündigung. Sie machen geltend, die Kündigung eines Mietvertrags per Fax mit Nachlieferung des Originals genüge den Schriftformerfordernissen von Art. 266l Abs. 1 OR (Berufung Rz. 4.1.1 f.; vgl. bereits act. 39).