auch die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Beklagten keinen zumutbaren Nachmieter vorgeschlagen hätten und sie daher auch nicht gestützt auf Art. 264 OR vorzeitig aus dem Mietverhältnis entlassen werden könnten. Nicht gerügt werden schliesslich die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Parteien keine Aufhebungsvereinbarung getroffen haben sowie die zahlenmässige Berechnung der konkret geschuldeten Mietzinsen und die solidarische Haftbarkeit der Beklagten. Auf all dies ist demnach nicht mehr weiter einzugehen.