Verzugszinsen seien demgegenüber keine geschuldet, da zwei Verlustscheine des Betreibungsamtes Regensdorf betreffend die eingeklagten Forderungen bestünden und gestützt auf Art. 149 Abs. 4 SchKG keine Zinsen mehr zu bezahlen seien. Die Klägerin habe es diesbezüglich unterlassen, die Behauptungen der Beklagten genügend substantiiert zu bestreiten. Die Bestreitung in der Replik, wonach der Verzugszins geschuldet sei, genüge den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten nicht. Die Klägerin hätte zumindest Ausführungen machen müssen, weshalb trotz Art. 149 Abs. 4 SchKG Verzugszinsen geschuldet seien.