264 OR nicht von den Mietzinsen befreit. Ebenso wenig liege eine Aufhebungsvereinbarung vor, da die Vermieterin (bzw. E._____) mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 darauf hingewiesen habe, dass sie nicht gewillt sei, den Mietvertrag vorzeitig aufzulösen (Replikbeilage 3; angefochtener Entscheid E. 5.3.2.11). Demnach schulde die Beklagte 1 der Klägerin Fr. 25'500.00 für die Mietzinsen der Monate Oktober–Dezember 2012 und die Beklagten schuldeten der Klägerin solidarisch zudem Fr. 25'500.00 für die Mietzinsen der Monate Januar – März 2013. Eine Tilgung habe bisher nicht stattgefunden (angefochtener Entscheid E. 5.3.2.12).