Demnach sei die vertragliche Kündigungsfrist per Ende September 2012 nicht eingehalten worden, womit das Mietverhältnis nach Art. 266a Abs. 2 OR am nächsten Kündigungstermin, d.h. per Ende März 2013 geendet habe und die Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt für die Mietzinsen haften würden (angefochtener Entscheid E. 5.3.2.8). Zwar hätten die Beklagten die Mietobjekte vorzeitig zurückgegeben. Da sie der Vermieterin (bzw. E._____) indessen keine zumutbaren Nachmieter vorgeschlagen hätten, würden die Beklagten auch nach Art. 264 OR nicht von den Mietzinsen befreit.