_) treffe denn auch keine Pflicht, ein Fax-Gerät zu betreiben. Die Beklagten seien sodann im Besitz der aktuellen Adresse der Vermieterin (bzw. E._____) gewesen und hätten am 29. oder 30. März 2012 problemlos ein Einschreiben oder eine Expresssendung der Kündigung verschicken können, die dann auch rechtzeitig noch eingetroffen wäre, bzw. diese persönlich überbringen können. Wenn die Beklagten aber in Kenntnis des Umstands, wonach die Vermieterin (bzw. - 10 -