Zwar habe E._____ dem Beklagten 2 am Telefon die Fax-Nummer mitgeteilt, ihn aber auch darauf hingewiesen, dass das Fax-Gerät nur manchmal funktioniere. Die Beklagten hätten daher bereits am 29. März 2012 (Datum des Telefonats) gewusst, dass die Vermieterin (bzw. E._____) keine Zustellung der Kündigung per Fax wünsche. Die Vermieterin (bzw. E._____) treffe denn auch keine Pflicht, ein Fax-Gerät zu betreiben.