Es bleibe zu prüfen, ob die Beklagten das Mietverhältnis per Faxübermittlung vom 31. März 2012 rechtzeitig gekündigt hätten. Dabei sei vorab die Frage zu prüfen, ob die Beklagten überhaupt hätten davon ausgehen dürfen, dass sie die Kündigung per Fax zustellen durften respektive die Vermieterin (bzw. E._____) überhaupt über eine funktionierende Fax-Verbindung verfügt habe. Zwar habe E._____ dem Beklagten 2 am Telefon die Fax-Nummer mitgeteilt, ihn aber auch darauf hingewiesen, dass das Fax-Gerät nur manchmal funktioniere.