Diese Postsendungen hätten frühestens am Montag, 2. April 2012, in den Machtbereich der Vermieterin (bzw. E._____) gelangen können. Die schriftlichen Kündigungen per Einschreiben und per normaler Post seien daher nicht rechtzeitig in den Machtbereich der Vermieterin (bzw. E._____) gelangt, um eine Beendigung des Mietverhältnisses per Ende September 2012 zu bewirken (angefochtener Entscheid E. 5.3.2.6). Es bleibe zu prüfen, ob die Beklagten das Mietverhältnis per Faxübermittlung vom 31. März 2012 rechtzeitig gekündigt hätten.