Ob die Beklagten ihre Vermieterin (bzw. E._____) daher am 29. März 2012 telefonisch über die Kündigung des Mietverhältnisses auf Ende September 2012 in Kenntnis gesetzt hätten, was zwischen den Parteien umstritten sei, sei nicht von Belang, da eine telefonische Kündigung keine gültige Kündigung sei (angefochtener Entscheid E. 5.3.1 und 5.3.2.6). Die Kündigung sei eine empfangsbedürftige Willenserklärung und entfalte ihre Wirkung erst, wenn sie beim Empfänger eingetroffen sei, d.h. in deren Machtbereich übergegangen sei (angefochtener Entscheid E. 5.3.2.2).