Was die Kündigung anbelange, erwog die Vorinstanz, habe diese nach Art. 266l Abs. 1 OR und Ziff. 24.2 des Mietvertrags (Klagebeilage 6) schriftlich zu erfolgen. Ob die Beklagten ihre Vermieterin (bzw. E._____) daher am 29. März 2012 telefonisch über die Kündigung des Mietverhältnisses auf Ende September 2012 in Kenntnis gesetzt hätten, was zwischen den Parteien umstritten sei, sei nicht von Belang, da eine telefonische Kündigung keine gültige Kündigung sei (angefochtener Entscheid E. 5.3.1 und 5.3.2.6).