2.2. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog, die D._____ AG habe mit der Beklagten 1 (umstritten) und mit dem Beklagten 2 am 12. Februar 2007 einen Mietvertrag über ein Einfamilienhaus mit Reitanlage abgeschlossen. Der vereinbarte monatliche Mietzins habe Fr. 8'500.00 betragen und sei vierteljährlich im Voraus zahlbar gewesen. Als Kündigungstermine seien der 31. März, der 30. Juni sowie der 30. September vereinbart worden, wobei die Kündigungsfrist sechs Monate betragen habe. Mit Schreiben vom 30. März 2012 hätten die Beklagten den Mietvertrag per Ende September 2012 gekündigt.