1.2. Auch die Klägerin ist mir ihren Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren zumindest teilweise unterlegen, sodass sie durch diesen beschwert ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten (Berufungsantwort der Beklagten Rz. 2.3) ist auch der Rechtsmittelstreitwert erreicht: Dieser richtet sich nach den zuletzt vor Vorinstanz aufrechterhaltenen Rechtsbegehren (Art. 308 Abs. 2 ZPO) und nicht nach dem sog. Gravamen. Nachdem durch die Berufung der Klägerin auch die Frist- und Formvorschriften von Art. 311 ZPO eingehalten sind und die Klägerin auch den Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht geleistet hat, steht einem Eintreten auf ihre Berufung ebenfalls nichts entgegen.