5.2. Mit Berufungsantwort vom 3. Mai 2023 beantragten die Beklagten, die Berufung sei kostenfällig abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. 6. Das von der Klägerin am 14. Mai 2023 (Postaufgabe: 15. Mai 2023) separat eingereichte Gesuch um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 19. Juni 2023 abgewiesen. -7- Das Obergericht zieht in Erwägung: