2.2. Die Gerichtskosten von total CHF 9'159.00 werden mit den von der Klägerin geleisteten Vorschüssen von gesamthaft CHF 8'350.00 (CHF 4'000.00 [Vorschuss erstinstanzliches Verfahren] + CHF 4'350.00 [Vorschuss zweitinstanzliches Verfahren]) verrechnet, so dass die Beklagten der Klägerin CHF 3'770.50 in solidarischer Haftbarkeit direkt zu ersetzen haben. Somit haben die Beklagten dem Gericht CHF 809.00 nachzuzahlen. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen."