a) der erstinstanzlichen Entscheidgebühr von CHF 4'350.00 b) der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr von CHF 4'350.00 b) den Kosten der Beweisführung von CHF 459.00 Total CHF 9'159.00 werden der Klägerin und den Beklagten (in solidarischer Haftbarkeit) je zur Hälfte mit CHF 4'579.50, auferlegt.