3. Über die Verlegung der Entscheidgebühr gemäss vorstehender Ziffer 2 sowie der Parteikosten hat die Vorinstanz im neuen Entscheid zu befinden." 3. 3.1. Am 23. Februar 2022 fand vor dem Bezirksgericht Zurzach, Zivilgericht, die Hauptverhandlung statt, anlässlich derer die Parteien und die Zeugen E._____ sowie I._____ befragt wurden. 3.2. Mit Entscheid vom 23. Februar 2022 erkannte das Bezirksgericht Zurzach, Zivilgericht, wie folgt: