" 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin wird der Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach vom 7. Juli 2020, soweit damit die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen wurde, aufgehoben und die Streitsache insoweit im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'350.00 festgesetzt und mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).