2.3. sei eventuell die Angelegenheit zur Durchführung des Beweisverfahrens und zu neuem materiellen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." -4- 2.7. Mit Berufungsantwort vom 3. November 2020 beantragten die Beklagten die kostenfällige Abweisung der Berufung. 2.8. Mit Entscheid vom 8. April 2021 erkannte das Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, wie folgt: