2.1. a) sei die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin Fr. 51'000.00 zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit 1.10.2012 auf Fr. 25'500.00 und seit 1.1.2013 auf weiteren Fr. 25'500.00; b) sei der Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin Fr. 25'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 1.1.2013 zu bezahlen; 2.2. seien die Beklagten zu verpflichten, die vorinstanzlichen Prozesskosten zu tragen, inklusive einer Parteientschädigung zu Gunsten der Klägerin;