2.5. Mit Entscheid vom 7. Juli 2020 wies das Bezirksgericht Zurzach die Klage mangels Aktivlegitimation der Klägerin ab, soweit es darauf eintrat. Begründet wurde die fehlende Aktivlegitimation mit der Nichtigkeit der Zession der eingeklagten Forderungen zufolge Verletzung des BGFA durch Rechtsanwalt A._____. 2.6. Gegen diesen ihr am 20. Juli 2020 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 14. September 2020 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen: " 1. Ziffern 1. bis 3. des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichtes Zurzach vom 7. Juli 2020 seien aufzuheben. 2. In Gutheissung der Berufung