2. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. -3- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen mit Mehrwertsteuerzuschlag zu Lasten der Klägerin." 2.3. Mit Replik vom 13. November 2018 hielten die Klägerin an ihrem Klagebegehren und mit Duplik vom 26. Februar 2019 die Beklagten an ihren in der Klageantwort gestellten Anträgen fest. 2.4. Mit Eingaben vom 11. März 2019 bzw. vom 19. März 2019 reichten zunächst die Klägerin und dann die Beklagten jeweils noch eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Gegenpartei ein.