2. 2.1. Mit Klage vom 8. Juni 2018 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Zurzach folgendes Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin Fr. 51'000.00 zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit 1.10.2012 auf Fr. 25'500.00 und seit 1.1.2013 auf weiteren Fr. 25'500.00. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten, inklusive 7.7 % MWSt." 2.2. Mit Klageantwort vom 20. August 2018 stellten die Beklagten folgende Anträge: " 1. Auf die Klage sei nicht einzutreten.