1. Mit Vertrag vom 12. Februar 2007 mieteten die Beklagten von der damaligen D._____ AG, Q._____ (Vermieterin), ein Einfamilienhaus sowie eine Reitanlage mit weiteren Gebäuden in Q._____. Gegenüber den Beklagten war stets E._____ als Verwaltungsratsmitglied der D._____ AG Ansprechperson. Im Zusammenhang mit der Kündigung des Mietverhältnisses durch die Beklagten entspann sich ein Rechtsstreit unter anderem über deren Rechtzeitigkeit.