Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2023.10 (OZ.2018.7) Art. 37 Entscheid vom 14. November 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Holliger Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiberin Donauer Klägerin J._____ GmbH, [...] Beklagte 1 B._____, [...] Beklagter 2 C._____, [...] 1 und 2 vertreten durch Dr. iur. Robert Meier, Rechtsanwalt, [...] Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Vertrag vom 12. Februar 2007 mieteten die Beklagten von der damali- gen D._____ AG, Q._____ (Vermieterin), ein Einfamilienhaus sowie eine Reitanlage mit weiteren Gebäuden in Q._____. Gegenüber den Beklagten war stets E._____ als Verwaltungsratsmitglied der D._____ AG Ansprech- person. Im Zusammenhang mit der Kündigung des Mietverhältnisses durch die Beklagten entspann sich ein Rechtsstreit unter anderem über deren Rechtzeitigkeit. Am 2. Januar 2015 […] fusionierten die D._____ AG, die ihren Sitz im Mai 2012 nach R._____ verlegt hatte, mit der F._____ AG sowie der G._____, wobei die letztere die Aktiven und Passiven der ersteren beiden übernahm (Klageantwortbeilagen 3 – 5 und 8). Seit dem 21. April 2017 firmierte die G._____ AG unter F._____ AG und hatte ihren Sitz neu in S._____ (...) (Klagebeilage 4). Seit dem 3. Februar 2023 firmiert die F._____ AG nun unter H._____ AG und hat ihren Sitz in T._____. Am 20. August 2015 hatte die H._____ AG – noch unter ihrer alten Firma G._____ (nachfolgend: die Zedentin) – ihre angeblichen Mietzinsforderun- gen gegenüber den Beklagten an die Klägerin abgetreten (Klagebeilage 5). 2. 2.1. Mit Klage vom 8. Juni 2018 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Zurzach folgendes Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin Fr. 51'000.00 zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit 1.10.2012 auf Fr. 25'500.00 und seit 1.1.2013 auf weiteren Fr. 25'500.00. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten, in- klusive 7.7 % MWSt." 2.2. Mit Klageantwort vom 20. August 2018 stellten die Beklagten folgende An- träge: " 1. Auf die Klage sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. -3- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen mit Mehrwertsteuerzu- schlag zu Lasten der Klägerin." 2.3. Mit Replik vom 13. November 2018 hielten die Klägerin an ihrem Klagebe- gehren und mit Duplik vom 26. Februar 2019 die Beklagten an ihren in der Klageantwort gestellten Anträgen fest. 2.4. Mit Eingaben vom 11. März 2019 bzw. vom 19. März 2019 reichten zu- nächst die Klägerin und dann die Beklagten jeweils noch eine Stellung- nahme zu den Ausführungen der Gegenpartei ein. 2.5. Mit Entscheid vom 7. Juli 2020 wies das Bezirksgericht Zurzach die Klage mangels Aktivlegitimation der Klägerin ab, soweit es darauf eintrat. Begrün- det wurde die fehlende Aktivlegitimation mit der Nichtigkeit der Zession der eingeklagten Forderungen zufolge Verletzung des BGFA durch Rechtsan- walt A._____. 2.6. Gegen diesen ihr am 20. Juli 2020 zugestellten Entscheid erhob die Kläge- rin am 14. September 2020 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen: " 1. Ziffern 1. bis 3. des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichtes Zurz- ach vom 7. Juli 2020 seien aufzuheben. 2. In Gutheissung der Berufung 2.1. a) sei die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin Fr. 51'000.00 zu be- zahlen, nebst Zins zu 5 % seit 1.10.2012 auf Fr. 25'500.00 und seit 1.1.2013 auf weiteren Fr. 25'500.00; b) sei der Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin Fr. 25'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 1.1.2013 zu bezahlen; 2.2. seien die Beklagten zu verpflichten, die vorinstanzlichen Prozesskosten zu tragen, inklusive einer Parteientschädigung zu Gunsten der Kläge- rin; 2.3. sei eventuell die Angelegenheit zur Durchführung des Beweisverfah- rens und zu neuem materiellen Entscheid an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." -4- 2.7. Mit Berufungsantwort vom 3. November 2020 beantragten die Beklagten die kostenfällige Abweisung der Berufung. 2.8. Mit Entscheid vom 8. April 2021 erkannte das Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, wie folgt: " 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin wird der Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach vom 7. Juli 2020, soweit damit die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen wurde, aufgehoben und die Streitsache insoweit im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'350.00 festgesetzt und mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3. Über die Verlegung der Entscheidgebühr gemäss vorstehender Ziffer 2 sowie der Parteikosten hat die Vorinstanz im neuen Entscheid zu be- finden." 3. 3.1. Am 23. Februar 2022 fand vor dem Bezirksgericht Zurzach, Zivilgericht, die Hauptverhandlung statt, anlässlich derer die Parteien und die Zeugen E._____ sowie I._____ befragt wurden. 3.2. Mit Entscheid vom 23. Februar 2022 erkannte das Bezirksgericht Zurzach, Zivilgericht, wie folgt: " 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, der Klägerin CHF 25’500.00 (Mietzinsen für das Quartal vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012) zu bezahlen. 1.2. In teilweiser Gutheissung der Klage werden die Beklagte 1 und der Be- klagte 2 verpflichtet, der Klägerin CHF 25’500.00 (Mietzinsen für das Quartal vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013) zu bezahlen. 1.3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. 2.1. Die Gerichtskosten, bestehend aus: -5- a) der erstinstanzlichen Entscheidgebühr von CHF 4'350.00 b) der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr von CHF 4'350.00 b) den Kosten der Beweisführung von CHF 459.00 Total CHF 9'159.00 werden der Klägerin und den Beklagten (in solidarischer Haftbarkeit) je zur Hälfte mit CHF 4'579.50, auferlegt. 2.2. Die Gerichtskosten von total CHF 9'159.00 werden mit den von der Klä- gerin geleisteten Vorschüssen von gesamthaft CHF 8'350.00 (CHF 4'000.00 [Vorschuss erstinstanzliches Verfahren] + CHF 4'350.00 [Vorschuss zweitinstanzliches Verfahren]) verrechnet, so dass die Be- klagten der Klägerin CHF 3'770.50 in solidarischer Haftbarkeit direkt zu ersetzen haben. Somit haben die Beklagten dem Gericht CHF 809.00 nachzuzahlen. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen." 4. 4.1. Gegen diesen ihnen am 30. Januar 2023 zugestellten, vollständig begrün- deten Entscheid erhoben die Beklagten am 27. Februar 2023 fristgerecht Berufung mit den Anträgen: " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach vom 23. Februar 2022 (OZ.2018.7/ds) aufzuheben und die Klage abzuweisen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (mit MWST-Zuschlag) zu Las- ten der Klägerin und Berufungsbeklagten." 4.2. Mit Berufungsantwort vom 14. Mai 2023 (Postaufgabe: 15. Mai 2023) be- antragte die Klägerin, die Berufung sei kostenfällig abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. 4.3. Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 nahmen die Beklagten unaufgefordert zur Berufungsantwort der Klägerin Stellung. 5. 5.1. Gegen den ihr am 4. Februar 2023 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid erhob am 4. März 2023 auch die Klägerin fristgerecht Berufung mit den Anträgen: -6- " 1. Ziffer 1. des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichtes Zurzach, Zivil- gericht, vom 23. Februar 2022 sei insofern aufzuheben, als das Begeh- ren der Klägerin auf Zusprechung von Verzugszinsen auf den Haupt- forderungen zu Lasten der Beklagten 1, nämlich 5 % Verzugszins sei 1.1.2012 auf CHF 25'500.00 (Mietzinsen für das Quartal vom 1.10.2012 bis 31.12.2012) und seit 1.1.2013 auf weiteren CHF 25'500.00 (Miet- zinsen für das Quartal vom 1.1.2013 bis 31.3.2013) abgewiesen wird. 2. In Gutheissung der Berufung sei Ziffer 1. mit den Ziffern 1.1. bis 1.4. des angefochtenen Urteils wie folgt neu zu fassen: '1.1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflich- tet, der Klägerin CHF 25'500.00 (Mietzinsen für das Quartal vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012 zu bezahlen. 1.2. In teilweiser Gutheissung der Klage werden die Beklagte 1 und der Beklagte 2 (in solidarischer Haftbarkeit) verpflichtet, der Kläge- rin CHF 25'500.00 (Mietzinsen für das Quartal vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013) zu bezahlen. 1.3. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 ver- pflichtet, der Klägerin 5 % Verzugszins seit 1.1.2012 auf CHF 25'500.00 (Mietzinsen für das Quartal vom 1.10.2012 bis 31.12.2012) und seit 1.1.2013 auf weiteren CHF 25'500.00 (Mietzinsen für das Quartal vom 1.1.2013 bis 31.3.2013) zu be- zahlen. 1.4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (in solidarischer Haftbarkeit), inkl. 7.7 % MWSt." 5.2. Mit Berufungsantwort vom 3. Mai 2023 beantragten die Beklagten, die Be- rufung sei kostenfällig abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. 6. Das von der Klägerin am 14. Mai 2023 (Postaufgabe: 15. Mai 2023) sepa- rat eingereichte Gesuch um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschä- digung wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 19. Juni 2023 ab- gewiesen. -7- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Beklagten haben am vor- instanzlichen Verfahren teilgenommen und sind dort mehrheitlich unterle- gen, sodass sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert sind. Im Übrigen ist der für die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) er- reicht. Nachdem auch die Frist- und Formvorschriften von Art. 311 ZPO eingehalten sind und die Beklagten auch den Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht geleistet haben, steht einem Eintreten auf ihre Berufung nichts entgegen. 1.2. Auch die Klägerin ist mir ihren Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren zu- mindest teilweise unterlegen, sodass sie durch diesen beschwert ist. Ent- gegen der Auffassung der Beklagten (Berufungsantwort der Beklagten Rz. 2.3) ist auch der Rechtsmittelstreitwert erreicht: Dieser richtet sich nach den zuletzt vor Vorinstanz aufrechterhaltenen Rechtsbegehren (Art. 308 Abs. 2 ZPO) und nicht nach dem sog. Gravamen. Nachdem durch die Be- rufung der Klägerin auch die Frist- und Formvorschriften von Art. 311 ZPO eingehalten sind und die Klägerin auch den Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht geleistet hat, steht einem Eintreten auf ihre Be- rufung ebenfalls nichts entgegen. 2. 2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. In seinen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstin- stanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzuset- zen (REETZ/THEILER, a.a.O., Art. 311 N. 36). Begründen bedeutet aufzuzei- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Hierfür muss die Berufung hinreichend klar abgefasst sein, was insbeson- dere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, bedingt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1, 5A_466/2016 E. 2.3). Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1, 5A_466/2016 E. 2.3, 4A_651/2012 E. 4.2; OGer ZH, LB180064 E. 1.2; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N. 896; HURNI, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, ZBJV 2020, S. 76). Auch mit blossen -8- Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Ge- nüge getan (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1, 5A_466/2016 E. 2.3, 4A_651/2012 E. 4.2; OGer ZH, LB180064 E. 1.2; REETZ/THEILER, a.a.O.; HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 31 zu Art. 311 ZPO; SEILER, a.a.O.; HURNI, a.a.O., S. 75 f.). Der Berufungsklä- ger hat dem angefochtenen Entscheid vielmehr eine Gegenargumentation entgegenzustellen (HURNI, a.a.O., S. 74 und 75 ff.). Die Rechtsmitte- linstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie kann sich grundsätzlich auf die Beurtei- lung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4). Sie ist aber inhaltlich weder an die Argu- mente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbrin- gen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Sie kann deshalb die Berufung auch mit einer anderen Begründung gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung ab- weisen (BGE 4A_397/2016 E. 3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), wofür die Partei, die solche Neuerungen geltend macht, die Substantiierungs- und Beweislast trägt (BGE 5A_266/2015 E. 3.2.2). 2.2. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog, die D._____ AG habe mit der Beklagten 1 (umstrit- ten) und mit dem Beklagten 2 am 12. Februar 2007 einen Mietvertrag über ein Einfamilienhaus mit Reitanlage abgeschlossen. Der vereinbarte monat- liche Mietzins habe Fr. 8'500.00 betragen und sei vierteljährlich im Voraus zahlbar gewesen. Als Kündigungstermine seien der 31. März, der 30. Juni sowie der 30. September vereinbart worden, wobei die Kündigungsfrist sechs Monate betragen habe. Mit Schreiben vom 30. März 2012 hätten die Beklagten den Mietvertrag per Ende September 2012 gekündigt. Es sei umstritten, ob die Kündigung rechtzeitig bei der Vermieterin (bzw. E._____) -9- eingegangen sei und ob das Mietverhältnis daher bis Ende März 2013 ver- längert worden sei (angefochtener Entscheid E. 3.1). Die Passivlegitimation der Beklagten 1 bejahte die Vorinstanz. Die Be- klagte 1 sei neben dem Beklagten 2 ebenfalls Mietvertragspartei der D._____ AG geworden. Dabei hafte die Beklagte 1 mit dem Beklagten 2 solidarisch (angefochtener Entscheid E. 4). Was die Kündigung anbelange, erwog die Vorinstanz, habe diese nach Art. 266l Abs. 1 OR und Ziff. 24.2 des Mietvertrags (Klagebeilage 6) schrift- lich zu erfolgen. Ob die Beklagten ihre Vermieterin (bzw. E._____) daher am 29. März 2012 telefonisch über die Kündigung des Mietverhältnisses auf Ende September 2012 in Kenntnis gesetzt hätten, was zwischen den Parteien umstritten sei, sei nicht von Belang, da eine telefonische Kündi- gung keine gültige Kündigung sei (angefochtener Entscheid E. 5.3.1 und 5.3.2.6). Die Kündigung sei eine empfangsbedürftige Willenserklärung und entfalte ihre Wirkung erst, wenn sie beim Empfänger eingetroffen sei, d.h. in deren Machtbereich übergegangen sei (angefochtener Entscheid E. 5.3.2.2). Die Beweislast für den Empfang und die rechtzeitige Zustellung der Kündigung obliege der kündigenden Partei, d.h. vorliegend den Beklag- ten (angefochtener Entscheid E. 5.3.2.3). In casu habe der Beklagte 2 un- bestrittenermassen am 31. März 2012 die Kündigung per Einschreiben so- wie per normaler Post verschickt. Diese Postsendungen hätten frühestens am Montag, 2. April 2012, in den Machtbereich der Vermieterin (bzw. E._____) gelangen können. Die schriftlichen Kündigungen per Einschrei- ben und per normaler Post seien daher nicht rechtzeitig in den Machtbe- reich der Vermieterin (bzw. E._____) gelangt, um eine Beendigung des Mietverhältnisses per Ende September 2012 zu bewirken (angefochtener Entscheid E. 5.3.2.6). Es bleibe zu prüfen, ob die Beklagten das Mietver- hältnis per Faxübermittlung vom 31. März 2012 rechtzeitig gekündigt hät- ten. Dabei sei vorab die Frage zu prüfen, ob die Beklagten überhaupt hät- ten davon ausgehen dürfen, dass sie die Kündigung per Fax zustellen durf- ten respektive die Vermieterin (bzw. E._____) überhaupt über eine funktio- nierende Fax-Verbindung verfügt habe. Zwar habe E._____ dem Beklagten 2 am Telefon die Fax-Nummer mitgeteilt, ihn aber auch darauf hingewie- sen, dass das Fax-Gerät nur manchmal funktioniere. Die Beklagten hätten daher bereits am 29. März 2012 (Datum des Telefonats) gewusst, dass die Vermieterin (bzw. E._____) keine Zustellung der Kündigung per Fax wün- sche. Die Vermieterin (bzw. E._____) treffe denn auch keine Pflicht, ein Fax-Gerät zu betreiben. Die Beklagten seien sodann im Besitz der aktuel- len Adresse der Vermieterin (bzw. E._____) gewesen und hätten am 29. oder 30. März 2012 problemlos ein Einschreiben oder eine Expresssen- dung der Kündigung verschicken können, die dann auch rechtzeitig noch eingetroffen wäre, bzw. diese persönlich überbringen können. Wenn die Beklagten aber in Kenntnis des Umstands, wonach die Vermieterin (bzw. - 10 - E._____) keine Zustellung per Fax wünsche, eine solche auch nicht mög- lich sei, was die Beklagten in ihrem Brief anerkannt hätten, dann aber die Kündigung dennoch zwei Tage nach dem Telefonat vom 29. März 2012 per Fax übermitteln bzw. zu übermitteln versuchen, um sich dann auf den Standpunkt zu stellen, die Kündigung sei fristgerecht erfolgt, so würden sich die Beklagten widersprüchlich verhalten und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Unter diesen Umständen erscheine eine Fax-Übermittlung als ausgeschlossen, sodass offen bleiben könne, ob die fragliche Fax-Sendung tatsächlich am 31. März 2012 bei der Vermieterin (bzw. E._____) eingegangen sei, was durch den "OK"-Vermerk auf dem Fax-Aktivitätenprotokoll (Antwortbeilage 10) belegt zu werden versuche, und ob eine Kündigung per Fax dem Schrifterfordernis genügen würde (an- gefochtener Entscheid E. 5.3.2.7). Demnach sei die vertragliche Kündigungsfrist per Ende September 2012 nicht eingehalten worden, womit das Mietverhältnis nach Art. 266a Abs. 2 OR am nächsten Kündigungstermin, d.h. per Ende März 2013 geendet habe und die Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt für die Mietzinsen haften würden (angefochtener Entscheid E. 5.3.2.8). Zwar hätten die Beklagten die Mietobjekte vorzeitig zurückgegeben. Da sie der Vermieterin (bzw. E._____) indessen keine zumutbaren Nachmieter vorgeschlagen hätten, würden die Beklagten auch nach Art. 264 OR nicht von den Mietzinsen be- freit. Ebenso wenig liege eine Aufhebungsvereinbarung vor, da die Vermie- terin (bzw. E._____) mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 darauf hingewie- sen habe, dass sie nicht gewillt sei, den Mietvertrag vorzeitig aufzulösen (Replikbeilage 3; angefochtener Entscheid E. 5.3.2.11). Demnach schulde die Beklagte 1 der Klägerin Fr. 25'500.00 für die Mietzin- sen der Monate Oktober–Dezember 2012 und die Beklagten schuldeten der Klägerin solidarisch zudem Fr. 25'500.00 für die Mietzinsen der Monate Januar – März 2013. Eine Tilgung habe bisher nicht stattgefunden (ange- fochtener Entscheid E. 5.3.2.12). Verzugszinsen seien demgegenüber keine geschuldet, da zwei Verlust- scheine des Betreibungsamtes Regensdorf betreffend die eingeklagten Forderungen bestünden und gestützt auf Art. 149 Abs. 4 SchKG keine Zin- sen mehr zu bezahlen seien. Die Klägerin habe es diesbezüglich unterlas- sen, die Behauptungen der Beklagten genügend substantiiert zu bestrei- ten. Die Bestreitung in der Replik, wonach der Verzugszins geschuldet sei, genüge den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten nicht. Die Klä- gerin hätte zumindest Ausführungen machen müssen, weshalb trotz Art. 149 Abs. 4 SchKG Verzugszinsen geschuldet seien. 3.2. Der vorinstanzliche Entscheid bleibt zunächst insoweit unangefochten, als darin die Passivlegitimation der Beklagten 1 bejaht wurde. Nicht gerügt wird - 11 - auch die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Beklagten keinen zumut- baren Nachmieter vorgeschlagen hätten und sie daher auch nicht gestützt auf Art. 264 OR vorzeitig aus dem Mietverhältnis entlassen werden könn- ten. Nicht gerügt werden schliesslich die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Parteien keine Aufhebungsvereinbarung getroffen haben sowie die zahlenmässige Berechnung der konkret geschuldeten Mietzinsen und die solidarische Haftbarkeit der Beklagten. Auf all dies ist demnach nicht mehr weiter einzugehen. 4. 4.1. In der Sache rügen die Beklagten hauptsächlich die vorinstanzlichen Erwä- gungen zur Rechtzeitigkeit der Kündigung. Sie machen geltend, die Kündi- gung eines Mietvertrags per Fax mit Nachlieferung des Originals genüge den Schriftformerfordernissen von Art. 266l Abs. 1 OR (Berufung Rz. 4.1.1 f.; vgl. bereits act. 39). Das Beweisverfahren habe ergeben, dass der Beklagte 2 am 29. März 2012 E._____ angerufen habe, um ihn über die Kündigung der Beklagten zu informieren und sich zu erkundigen, an welche Adresse die Kündigung geschickt werden könne und ob er ihm angesichts der engen zeitlichen Verhältnisse seine Fax-Nummer mitteilen könne (Berufung Rz. 4.2.2). An- lässlich dieses Telefonats habe E._____ dem Beklagten 2 die Zustella- dresse und die Fax-Nummer für die Kündigung bekanntgegeben, wobei er aber darauf hingewiesen habe, sein Fax funktioniere manchmal nicht (Be- rufung Rz. 4.2.3). Zudem gehe aus dem Beweisverfahren hervor, dass der Beklagte 2 das Kündigungsschreiben am Samstag, 31. März 2012, tat- sächlich per Fax an die angegebene Fax-Nummer [...] gesendet habe. Das Fax-Aktivitätsprotokoll bestätige die Übermittlung denn auch mit "OK" (Ant- wortbeilage 10). Auch die Zeugin I._____ habe mitbekommen, wie der Be- klagte 2 in sein Bürozimmer gegangen sei, um die Kündigung zu versen- den, und gleich danach wieder ins Wohnzimmer zurückgekommen sei, um den dort Anwesenden die Versandbestätigung zu zeigen (Berufung Rz. 4.2.4). Die Vorinstanz würdige dies mit keinem Wort, sondern scheine davon auszugehen, die Fax-Übermittlung oder der Fax-Empfang hätten nicht stattgefunden oder seien nicht erfolgreich gewesen (Berufung Rz. 4.2.5). Im Übrigen sei auch die Bestreitung der Klägerin nur pauschal und unsubstantiiert gewesen (Berufung Rz. 4.2.9/a und 4.2.10). Auch E._____ habe keine substantiierte Sachdarstellung zu Protokoll geben kön- nen. Er habe einfach alles pauschal bestritten und hätte sich an nichts mehr erinnert (Berufung Rz. 4.2.9/b). Der Beweis der rechtzeitigen Kündigung sei nicht ansatzweise durch einen Gegenbeweis in Frage gestellt worden (Berufung Rz. 4.2.9/e). Der Vorhalt der Vorinstanz an die Beklagten, sie hätten das Mietverhältnis auch am 29. bzw. 30. März 2012 rechtzeitig kündigen können, gehe fehl. - 12 - Die Beklagten hätten das Mietverhältnis nämlich mit der formgerechten Fax-Mitteilung vom 31. März 2012 fristgerecht gekündigt (Berufung Rz. 4.2.12). Ebenso gehe die Erwägung der Vorinstanz fehl, wonach die Beklagten auf- grund der telefonischen Mitteilung von E._____, wonach das Fax-Gerät nicht zulässig funktioniere, nicht hätten davon ausgehen dürfen, dass sie die Kündigung rechtsgültig per Fax hätten übermitteln dürfen. Denn nicht E._____ (bzw. die Vermieterin) entscheide darüber, in welcher Form Mieter kündigen dürften, sondern ausschliesslich das Gesetz. Zudem stelle sich die Frage, wovon die Beklagten nach Treu und Glauben hätten ausgehen dürfen gar nicht, wenn die Fax-Übermittlung tatsächlich erfolgt sei, was nachgewiesen sei. Richtig sei zwar, dass E._____ (bzw. die Vermieterin) nicht verpflichtet gewesen sei, per Fax erreichbar zu sein. Er sei aber tat- sächlich per Fax erreichbar gewesen, weshalb die Erwägung der Vor- instanz an der Sache vorbei gehe. Schliesslich hätte die Mitteilung von E._____, wonach sein Fax-Gerät manchmal nicht funktioniere, lediglich zur Folge, dass die Beklagten mit diesem Wissen das Risiko einer nicht recht- zeitigen Fax-Übermittlung zu tragen gehabt hätten. Nachdem die Fax- Übermittlung jedoch völlig normal und störungsfrei stattgefunden habe, seien die Überlegungen der Vorinstanz obsolet. Schon gar nicht gehe es an, den Beklagten diesbezüglich widersprüchliches Verhalten oder ein Verstoss gegen Treu und Glauben vorzuwerfen (Berufung Rz. 4.2.13). Demnach sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Klage ab- zuweisen (Berufung Rz. 5.3). 4.2. 4.2.1. Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sa- che zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten (Art. 253 OR). Das Mietverhältnis kann befristet oder unbefristet sein (Art. 255 Abs. 1 OR). Als unbefristet gilt ein Mietver- hältnis, wenn es nicht ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer endigen soll (Art. 255 Abs. 2 f. OR). Das unbefristete Mietverhältnis können die Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Termine kündi- gen, sofern sie keine längere Frist oder keinen anderen Termin vereinbart haben (Art. 266a Abs. 1 OR). Halten die Parteien die Frist oder den Termin nicht ein, so gilt die Kündigung für den nächstmöglichen Termin (Art. 266a Abs. 2 OR). 4.2.2. Vermieter und Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen (Art. 266l Abs. 1 OR). Diese Formvorschrift ist insofern zwingend als die Parteien diese nur verschärfen nicht aber abschwächen können (GI- - 13 - GER, Berner Kommentar zur Miete, 2020, Art. 266l OR N. 6 f.; HIGI/WILDI- SEN, Zürcher Kommentar zur Miete, 5. Aufl. 2020, Art. 266l OR N. 6 f.; J. P. MÜLLER, SVIT-Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 266l–266o OR N. 1). Die Kündigung ist nichtig, wenn sie der Form von Art. 266l OR nicht entspricht (Art. 266o OR). Ist die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben, ist sie nur erfüllt, wenn das Dokument die Unterschrift der entsprechenden Personen trägt (Art. 13 Abs. 1 OR; einfache Schriftlichkeit). Dabei ist die Unterschrift – Fälle von Art. 14 Abs. 2, 2bis und 3 OR vorbehalten, die vorliegend aber nicht in Be- tracht kommen – eigenhändig zu schreiben (Art. 14 Abs. 1 OR). Eine Mieterkündigung genügt der Schriftform nach Art. 266l Abs. 1 OR da- her nur, wenn die kündigenden Personen sie eigenhändig unterschreiben (BGE 140 III 54 E. 2.3, 4C.308/2004 E. 2 betr. eigenhändige Unterschrift des Vermieters; HIGI/WILDISEN, a.a.O., Art. 266l OR N. 10; J. P. MÜLLER, a.a.O., Art. 266l–266o OR N. 8; WEBER, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, Art. 266l OR N. 2). Es reicht aus, wenn die eigenhändige Unterschrift zwar nicht auf der Kündigung selber, dafür aber auf einem Begleitschreiben vor- handen ist und zwischen diesen beiden Urkunden eine offensichtliche Ver- bindung besteht. Denn die eigenhändige Unterschrift dient dazu, eine Er- klärung einer eindeutig identifizierbaren Person zurechnen zu können (BGE 140 III 54 E. 2.3, 138 III 401 E. 2.4.2 betr. eigenhändige Unterschrift des Vermieters). 4.2.3. Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie entfaltet ihre Wirkung erst, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, so dass dieser bei normaler Geschäftstätigkeit davon Kenntnis nehmen kann, wobei die absolute Empfangstheorie zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 143 III 15 E. 4.1 m.w.N.). Der Beweis für die Tatsachen, dass und wann eine Kündigung in den Zu- griffsbereich der gekündigten Partei gelangt ist, trägt die kündigende Partei (HIGI/BÜHLMANN, Zürcher Kommentar zur Miete, 5. Aufl. 2020, Vorb. zu Art. 266–266o OR N. 42). Nach dem ordentlichen Beweismass gilt ein Be- weis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorlie- gen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder al- lenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 4A_559/2022 E. 6.2.2). - 14 - 4.3. 4.3.1. Streitpunkt im Berufungsverfahren der Beklagten ist vorerst einzig, ob diese form- und fristgerecht per Ende September 2012 gekündigt haben. Dabei ist nicht streitig, dass es um Mietzinsforderungen aus einem unbefristeten Mietvertrag geht und die Vertragsparteien sowohl die Kündigungstermine (31. März, 30. Juni, 30. September) als auch die Kündigungsfrist (sechs Monate) autonom vereinbart haben. Unstreitig ist auch, dass die Kündigun- gen an die richtige Adresse gesandt wurden. Fraglich ist demgegenüber, ob die von den Beklagten geltend gemachten Kündigungen formgerecht und fristgerecht erfolgten. Es werden vier Kündigungen geltend gemacht: per Telefonat vom 29. März 2012, per normaler Postsendung vom 31. März 2012, per Einschreiben vom 31. März 2012 und per Fax vom 31. März 2012. Nicht mehr strittig ist, dass sowohl die allfällige Kündigung per nor- maler Postsendung als auch die Kündigung per Einschreiben vom 31. März 2012 zwar dem Schriftformerfordernis von Art. 266l Abs. 1 OR entsprechen – und daher nicht nichtig nach Art. 266o OR sind –, indessen – für sich allein betrachtet – zu spät erfolgt sind, sodass sie gemäss Art. 266a Abs. 2 OR Wirkung erst per Ende März 2013 entfalten konnten. Unangefochten blieb auch die vorinstanzliche Erwägung, wonach eine allfällige telefoni- sche Kündigung vom 29. März 2012 dem Schriftformerfordernis nicht ge- nügen würde und daher nichtig i.S.v. Art. 266o OR wäre. 4.3.2. 4.3.2.1. Zunächst ist die vorinstanzliche Argumentation einer Überprüfung zu unter- ziehen, wonach sich die Beklagten widersprüchlich und damit gegen Treu und Glauben verhalten hätten, weil sie in Kenntnis des Umstands, wonach die Vermieterin (bzw. E._____) keine Zustellung per Fax wünsche und eine solche auch nicht möglich sei, was die Beklagten in ihrem Brief anerkannt hätten, die Kündigung dennoch per Fax übermittelten bzw. zu übermitteln versucht hätten, um sich dann auf den Standpunkt zu stellen, die Kündi- gung sei fristgerecht erfolgt. 4.3.2.2. Die Beklagten rügen zu Recht, dass darin eine falsche Rechtsanwendung und Sachverhaltsfeststellung liegt. 4.3.2.3. Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 ZGB). Die Geltendma- chung eines Rechts ist missbräuchlich, wenn an der Ausübung eines Rechts jegliches Interesse fehlt, eine zweckwidrige Inanspruchnahme ei- nes Rechtsinstituts vorliegt, ein offensichtliches Missverhältnis zwischen - 15 - den auf dem Spiel stehenden Interessen besteht oder das Verhalten wider- sprüchlich ist. Art. 2 Abs. 2 ZGB dient als korrigierender "Notbehelf" für die Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde. Weil der Rechtsmissbrauch offenbar sein muss, ist er nur restriktiv anzu- nehmen. Widersprüchliches Verhalten begründet für sich allein keinen Rechtsmissbrauch. Es gibt keinen Grundsatz der Gebundenheit an das ei- gene Handeln. Setzt sich jemand zu seinem früheren Verhalten in Wider- spruch, ist darin nur dann ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erbli- cken, wenn das frühere Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, welches durch die neuen Handlungen enttäuscht würde. Der Vertrau- ende muss aufgrund des geschaffenen Vertrauens Dispositionen getroffen haben, die sich nun als nachteilig erweisen. Widersprüchliches Verhalten kann ohne Enttäuschung berechtigter Erwartungen auch in einer gegen- wärtigen, in sich völlig unvereinbaren und darum widersprüchlichen Verhal- tensweise gesehen werden, beispielsweise wenn eine Partei Ansprüche, die sich gegenseitig ausschliessen, kumulativ geltend macht (BGE 143 III 666 E. 4.2, 140 III 583 E. 3.2.4, 140 III 481 E. 2.3.2, 138 III 401 E. 2.2, 4A_70/2021 E. 8.1, 4A_601/2020 E. 4.5, 4A_390/2020 E. 8.2). 4.3.2.4. Die Vorinstanz begründet nicht und es ist auch nicht ersichtlich, dass das damalige Verhalten der Beklagten bei der Vermieterin (bzw. E._____) ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hätte, das durch die spätere Hand- lung der Beklagten enttäuscht worden wäre bzw. inwiefern die Berufung der Beklagten auf die Form- und Fristgerechtigkeit der Kündigung (vgl. Kla- gebeilage 7) per Fax vom 31. März 2012 (Antwortbeilage 10) überhaupt im Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht. Der blosse Umstand, wo- nach dem Beklagten 2 von E._____ telefonisch mitgeteilt wurde, dass sein Fax-Gerät gar nicht bzw. nicht immer funktioniere – und die Beklagten da- her um das Übertragungsrisiko wussten – bedeutet nicht, dass die dennoch per Fax versendete Kündigung und die Berufung auf ihre Rechtzeitigkeit dazu im Widerspruch steht. Vielmehr sind die Beklagten damit bloss das Übertragungsrisiko der Fax-Übermittlung eingegangen, wie sie in ihrer Be- rufung korrekt vorbringen. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach zunächst die Frage zu prüfen sei, ob die Beklagten überhaupt hätten davon ausgehen dürfen, dass sie die Kündigung per Fax hätten zustellen dürfen, ist sodann nicht entscheidend. Ob eine Kündigung per Fax zulässig ist, entscheidet sich allein nach Art. 266l Abs. 1 OR, zumal keine der Parteien vorbringt bzw. behauptet, die Parteien hätten eine Kündigung per Fax vertraglich gültig ausgeschlossen. Falsch erscheint weiter die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz, wonach die Beklagten gestützt auf das Telefonat zwischen dem Beklagten 2 und E._____ vom 29. März 2012 gewusst haben sollen, dass die Vermieterin (bzw. E._____) keine Fax-Zustellung wünsche. Unbestritten ist zwar, dass - 16 - E._____ den Beklagten 2 anlässlich dieses Telefonats auf Funktionsstö- rungen seines Fax-Geräts hinwies. Unstreitig ist aber auch, dass E._____ dem Beklagten 2 dennoch seine Fax-Nummer angab, was er kaum getan hätte, wenn er eine Fax-Zustellung hätte ausschliessen wollen. Ebenso we- nig relevant ist, ob die Beklagten hätten davon ausgehen dürfen, dass die Vermieterin (bzw. E._____) überhaupt über eine funktionierende Fax-Ver- bindung verfügt habe. Ob die Fax-Verbindung funktionierte ist eine reine Tatfrage. Welche Vorstellungen die Beklagten damals darüber hatten oder darüber haben durften, ist unerheblich. Irrelevant ist schliesslich auch die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Beklagten genügend Zeit gehabt hätten, die Kündigung auf einem anderen Weg als per Fax vorzunehmen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Kündigung per Fax vom 31. März 2012 form- und fristgerecht erfolgte. Hierzu äusserte sich die Vorinstanz nicht. Da der Sachverhalt indessen liquid ist, rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz i.S.v. Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO nicht. 4.3.3. Es stellt sich folglich die Frage der Form- und Fristgerechtigkeit der Kündi- gung per Fax vom 31. März 2012. 4.3.3.1. Da die Vorinstanz bezüglich des Faxes vom 31. März 2012 den massgebli- chen Sachverhalt in ihrem Entscheid nicht festgestellt hat, ist zunächst auf das Tatsächliche einzugehen: Die Beklagten machen geltend, sie hätten ihr eigenhändig unterzeichnetes Kündigungsschreiben vom 30. März 2012 (Klagebeilage 7) am Samstag, 31. März 2012, tatsächlich per Fax an die telefonisch von E._____ bekanntgegebene Fax-Nummer [...] gesendet. Das Fax-Aktivitätsprotokoll bestätige die Übermittlung des Faxes denn auch mit "OK" (Berufung der Beklagten Rz. 4.2.4, act. 35 ff.; Antwortbei- lage 10). Die Klägerin führt demgegenüber aus, die Kündigung sei nicht per Fax zugestellt worden und die Vermieterin (bzw. E._____) hätte auch über kein funktionierendes Fax-Gerät verfügt (Berufungsantwort S. 8 f., act. 92). Tatsache ist, dass aus dem Fax-Aktivitätenprotokoll (Antwortbeilage 10) entnommen werden kann, dass die Beklagten am 31. März 2012 um 09:16:29 Uhr ein einseitiges Schreiben an die Fax-Nummer von E._____ (bzw. der Vermieterin) ([...]) versendet haben. Gleichzeitig ergibt sich aus der Postquittung vom 31. März 2012 um 10:32 Uhr (Antwortbeilage 10), dass die Beklagten E._____ (bzw. der Vermieterin) ein Einschreiben zu- stellen liessen, wobei es sich dabei unstreitig um das einseitige Kündi- gungsschreiben gemäss Klagebeilage 7 handelt. Die Klägerin behauptete im vorinstanzlichen Verfahren zwar, dass die Beklagten ihr Kündigungs- schreiben am 31. März 2012 gar nicht hätten per Fax versenden wollen (act. 92). Dieser Einwand erscheint vor den zeitlichen Gegebenheiten in- - 17 - dessen haltlos. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Be- klagten ihr Kündigungsschreiben (Klagebeilage 7) zunächst per Fax an die Nummer [...] gefaxt haben und kurz darauf – innert einer Stunde und fünf- zehn Minuten – dasselbe Kündigungsschreiben auf der Poststelle in Q._____ als Einschreiben zum Versand aufgaben. Daran ändert entgegen den klägerischen Ausführungen (act. 92) auch nichts, dass im Kündigungs- schreiben der Passus "In Ermangelung einer funktionierenden Faxverbin- dung erhalten Sie dieses Schreiben auf dem Postweg als normale und ein- geschriebene Sendung." aufgenommen wurde. Einerseits ist nicht ersicht- lich und wird von der Klägerin auch nicht vorgebracht, welches andere ein- seitige Schreiben die Beklagten am 31. März 2012 – d.h. am letzten Tag vor Beginn der sechsmonatigen Kündigungsfrist – an die Fax-Nummer [...] hätten faxen wollen. Anderseits wurde das Fax-Aktivitätenprotokoll am 31. März 2012 um 09:20 Uhr – also noch vor der Aufgabe des Einschrei- bens – ausgedruckt (vgl. Antwortbeilage 10) und die Fax-Übermittlung vom 31. März 2012 wurde mit "OK" quittiert. Aufgrund dessen erscheint es aus- geschlossen, dass die Beklagten von einer fehlerhaften Fax-Übermittlung ausgingen und daraufhin ein neues Kündigungsschreiben mit dem entspre- chenden Passus aufsetzten und dieses zudem noch auf den 30. März 2012 zurückdatierten. Hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Der entspre- chende Passus ist vielmehr auf das vorhergehende Telefonat zwischen dem Beklagten 2 und E._____ zurückzuführen, worin über das mangelhafte Fax-Gerät von E._____ (bzw. der Vermieterin) gesprochen wurde. Es be- stehen daher keine ernstzunehmenden Zweifel daran, dass sich sowohl das Fax-Aktivitätenprotokoll als auch die Postquittung (beides Antwortbei- lage 10) auf das Kündigungsschreiben vom 30. März 2012 (Klagebei- lage 7) beziehen. Eine andere Frage ist, ob die Fax-Übermittlung erfolgreich war, d.h. ob das Kündigungsschreiben (Klagebeilage 7) tatsächlich vom Fax-Gerät der Be- klagten auf das Fax-Gerät von E._____ (bzw. der Vermieterin) versendet wurde und dort ankam. Die Behauptungen gehen auch diesbezüglich aus- einander. Die Beklagten verweisen als Beweismittel auf das Fax-Aktivitä- tenprotokoll (act. 38; Antwortbeilage 10), die Klägerin auf den Zeugen E._____ (act. 93). Mit Verweis auf die deutsche BGH-Rechtsprechung wird in der Literatur darauf hingewiesen, dass das Sendeergebnis "OK" auf ei- nem Fax-Aktivitätenprotokoll den Zugangsbeweis des Faxes nicht soll er- bringen können (GEMAR, Rechtliche Aspekte moderner Telekommunika- tion, recht 1996, S. 105 f. m.w.N.). Solange die Möglichkeit bestehe, dass die Datenübertragung trotz des OK-Vermerks infolge von Leitungsstörun- gen missglückt sei, liefere der Sendebericht höchstens ein Indiz für den Zugang des Faxes. Die Leitung könne für Millisekunden unterbrochen und damit ein Ausdruck des Faxes beim Empfänger vereitelt werden, ohne dass die automatische Fehlererkennung der Fax-Geräte dies feststellen würden (GEMAR, a.a.O., S. 106). Dem ist entgegen zu halten, dass auch das or- dentliche Beweismass keine absolute Gewissheit fordert. Theoretische - 18 - Übermittlungsfehler bestehen immer, auch bei eingeschriebenen Sendun- gen. Dennoch gilt bei eingeschriebenen Sendungen eine widerlegbare Ver- mutung, dass der Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Brief- kasten des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt re- gistriert wurde. Die Vermutung gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zu- stellung erbringt. Die immer bestehende theoretische Möglichkeit eines Fehlers bei der Poststelle genügt aber nicht, um die Vermutung zu wider- legen, solange nicht konkrete Anzeichen für einen derartigen Fehler vor- handen sind (BGE 2C_713/2015 E. 3.3). Es spricht nichts dagegen, diese Rechtsprechung auf Situationen zu übertragen, in denen ein Fax versendet wird und das Fax-Gerät des Absenders die Übertragung mit "OK" quittiert. Dem Empfänger steht es zwar zu, den Gegenbeweis anzutreten. Die bloss theoretische Möglichkeit eines Leitungsunterbruchs genügt hierfür jedoch nicht, zumal das Fax-Gerät der Beklagten vorliegend auch fähig war, Über- mittlungsfehler festzuhalten ("Kommuni.-Fehler 282", "Keine Antwort"; vgl. Antwortbeilage 10), wobei in Bezug auf die Sendung vom 31. März 2012 keine solchen Fehler vermerkt wurden. Auch der von der Klägerin genannte Zeuge E._____ konnte nichts Relevantes aussagen, da er sich aufgrund der verstrichenen Zeit (knapp zehn Jahre) an nichts mehr betreffend die Kündigung erinnern konnte (act. 238 f.). Es ist zu prüfen, ob andere Um- stände auszumachen sind, die gegen eine erfolgreiche Fax-Übertragung sprechen. So behauptet die Klägerin, E._____ habe dem Beklagten 2 tele- fonisch gesagt, sein Fax-Gerät funktioniere überhaupt nicht (Berufungsan- twort der Klägerin S. 10; act. 90). Diese Behauptung blieb jedoch beweis- los, zumal sich E._____ anlässlich seiner Befragung an den Inhalt des Te- lefonats nicht mehr zu erinnern vermochte (act. 238). Von den Beklagten zugestanden ist nur, dass E._____ gesagt hatte, das Fax-Gerät funktio- niere manchmal nicht (act. 36). Die Behauptung der Klägerin ist auch un- glaubwürdig. Es sind nämlich keine Gründe ersichtlich, weshalb E._____ dem Beklagten 2 telefonisch seine Fax-Nummer hätte bekannt geben sol- len, wenn das Fax-Gerät gar nicht mehr funktioniert hätte. Die Klägerin be- hauptet auch keine anderen Umstände, die daran zweifeln liessen, dass die Fax-Übermittlung erfolgreich war, und legt auch seitens von E._____ (bzw. der Vermieterin) kein Fax-Aktivitätenprotokoll für die fragliche Zeit ins Recht, woraus sich ergäbe, dass am 31. März 2012 kein Fax empfangen wurde (weil diesbezüglich ein Eintrag von der Fax-Nummer der Beklagten fehlt). Der Gegenbeweis ist damit gescheitert. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht davon überzeugt ist, dass die Beklagten E._____ (bzw. der Ver- mieterin) am 31. März 2012 um 09:16 Uhr das eigenhändig unterschrie- bene Kündigungsschreiben vom 30. März 2012 (Klagebeilage 7) gefaxt ha- ben und ihm zusätzlich das Originalschreiben anschliessend um 10:32 Uhr - 19 - auf der Poststelle in Q._____ eingeschrieben zuschickten. Dieses Ein- schreiben wurde E._____ (bzw. der Vermieterin) am 2. April 2012 zuge- stellt (act. 4; angefochtener Entscheid E. 5.2.1). 4.3.3.2. Gestützt auf diesen Sachverhalt ist die Rechtsfrage zu beantworten, ob die am 31. März 2012 rechtzeitige Fax-Übermittlung eines eigenhändig unter- schriebenen Kündigungsschreibens (Klagebeilage 7) mit anschliessender, nicht mehr rechtzeitig erfolgter Zusendung des Originals des eigenhändig unterschriebenen Kündigungsschreibens form- und fristgerecht erfolgte, um das Mietverhältnis bei einer sechsmonatigen Kündigungsfrist bereits per Ende September 2012 zu beenden. Das Bundesgericht hat diese Frage bisher nicht beantwortet, hielt in BGE 121 II 252 E. 4 betreffend das mate- rielle Zivilrecht aber immerhin fest, dass die neuere Lehre die Frage, ob ein Fax dem Formerfordernis der einfachen Schriftlichkeit genügen würde, be- fürworten würde, was praktischen Bedürfnissen entspräche. Auch der Bun- desrat hat die vorliegende Rechtsfrage kürzlich nicht verbindlich beantwor- tet (vgl. Bericht des Bundesrates vom 15. September 2023 zu ausgewähl- ten Fragen sowie in Erfüllung des Postulates 19.3759 Dobler vom 20. Juni 2019 – Überprüfung der Formvorschriften im Privatrecht, S. 12, abrufbar unter , zuletzt besucht am 8. Oktober 2023). Ausgangspunkt der aufgeworfenen Rechtsfrage sind Art. 13 Abs. 1 OR und Art. 14 Abs. 1 OR, wonach ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetz- lich vorgeschrieben ist, die Unterschriften aller Personen tragen muss, die durch ihn verpflichtet werden sollen und die Unterschriften eigenhändig zu schreiben sind. Da das Fax nach dem Prinzip des Faksimiles funktioniert und beim Empfänger somit nur eine Kopie des beim Absender verbleiben- den Originals entsteht (GEMAR, a.a.O., S. 95), scheint eine Fax-Übertra- gung eines eigenhändig unterzeichneten Kündigungsschreiben die einfa- che Schriftform prima vista nicht zu erfüllen, da beim Empfänger kein Ori- ginal des eigenhändig unterzeichneten Kündigungsschreiben eintrifft. Dies scheint für den Gesetzgeber indessen bereits bei Einführung des Obligati- onenrechts zu Beginn des 20. Jahrhunderts kein Hindernis für die Erfüllung der einfachen Schriftform gewesen zu sein. Vielmehr galt damals Art. 13 Abs. 2 aOR, wonach als schriftliche Form auch der Brief oder das Tele- gramm gilt, vorausgesetzt, dass der Brief oder die Aufgabedepesche die Unterschrift derjenigen trägt, die sich verpflichten und sofern das Gesetz es nicht anders bestimmt. Das Telegramm genügte demnach den Anforde- rungen an die einfache Schriftlichkeit, wenn die Aufgabendepesche, die beim Telegrafenamt aufbewahrt wurde (BGE 101 III 65 E. 4) – und in deren Original auch der Empfänger Einsicht nehmen konnte (SCHÖNENBER- GER/JÄGGI, Zürcher Kommentar, 1973, Art. 13 OR N. 71 m.w.N.) –, eigen- händig unterschrieben war. Art. 13 Abs. 2 aOR wurde mit der Einführung - 20 - des Bundesgesetzes vom 3. Juli 2001 über Zertifizierungsdienste im Be- reich der elektronischen Signatur (ZertES) zwar formell aufgehoben. Dies aber mit der expliziten Begründung, wonach zum einen die Regelung be- züglich des Telegramms obsolet geworden sei, weil es keine Inlandtele- gramme mehr gebe und zum anderen die Regelung bezüglich des Briefs – gemeint ist der Briefwechsel – bereits durch Art. 13 Abs. 1 OR abgedeckt sei (BBL 2001, 5707). Daraus folgt, dass der Gesetzgeber durch die Auf- hebung von Art. 13 Abs. 2 OR nicht etwa legiferieren wollte, dass der Te- legramm-Vorgang dem einfachen Schriftformerfordernis nicht mehr ent- sprechen würde. Vielmehr sah er aufgrund des Untergangs des Tele- gramm-Dienstes wegen der Neuerungen der Kommunikationsmittel bloss keine Notwendigkeit mehr für die entsprechende Gesetzesbestimmung. Im Übrigen wurde das Übermitteln von eigenhändig unterzeichneten Willens- erklärungen per Fax stellenweise als verkehrsüblich i.S.v. Art. 14 Abs. 2 OR angesehen (Arbeitsgericht Zürich vom 28. Februar 2000 [ZR 100/2001, S. 244]; CH. MÜLLER, Berner Kommentar, 2018, Art. 13 OR N. 100; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil I, 11. Aufl. 2020, N. 518). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass zwar die blosse Fax-Über- mittlung des eigenhändig unterzeichneten Kündigungsschreibens dem For- merfordernis von Art. 266l Abs. 1 OR nicht entspricht (ebenso bspw. HIGI/WILDISEN, a.a.O., Art. 266l OR N. 10; OESCHGER, Mietrecht für die Pra- xis, 10. Aufl. 2022, Ziff. 25.5). Gegenüber dem Telegramm besteht hier in- sofern ein "Minus" an Formgerechtigkeit, als das Original des eigenhändig unterzeichneten Kündigungsschreibens den Machtbereich des Absenders nicht verlässt und der Empfänger – anders als beim Telegramm – auch kein Recht zur Einsicht in das Originaldokument zur Überprüfung der Authenti- zität der Unterschrift hat (weitergehend GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N. 518, GERICKE/IVANOVIC, Genügen PDF-Dateien dem Schriftformerfor- dernis? SJZ 113/2017, S. 337; KOLLER, Handbuch des Allgemeinen Teils des Obligationenrechts, Bd. 1, 5. Aufl. 2022, N. 12.47, CH. MÜLLER, a.a.O., Art. 13 OR N. 100, SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, Art. 13 OR N. 14b, SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Ob- ligationenrecht: Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2020, N. 31.14, WIEGAND/HURNI, Kurzkommentar Obligationenrecht, 2014, Art. 13 N. 10, die allesamt den Versand eines eigenhändig unterschriebenen Schriftstücks per Fax bereits als der einfachen Schriftlichkeit genügend ansehen). Durch das Nachsen- den des Originals des eigenhändig unterzeichneten Kündigungsschreibens – und dessen unbestrittene Zustellung bei E._____ (bzw. der Vermieterin) – wird durch das Vorgehen der Beklagten gegenüber dem Telegramm in- dessen ein "Mehr" an Formgerechtigkeit erfüllt, zumal dem Empfänger – anders als beim Telegramm – sogar ein Originalexemplar der eigenhändi- gen Unterschrift verbleibt. Mit diesem Vorgehen wird auch der Zweck des Formerfordernisses der eigenhändigen Unterschrift – nämlich die Zurech- nung einer Erklärung an eine eindeutig identifizierbare Person – erfüllt. - 21 - E._____ (bzw. der Vermieterin) war es mit diesem Vorgehen ohne Weiteres möglich, das bei ihm per Fax zugegangene Kündigungsschreiben mit dem Original zu vergleichen und festzustellen, ob das per Fax übertragene Do- kument tatsächlich von den Beklagten stammte. Daraus folgt, dass die Fax- Übermittlung einer eigenhändig unterschriebenen Kündigung mit an- schliessender Zustellung des Originals des eigenhändig unterschriebenen Kündigungsschreibens dem Formerfordernis der einfachen Schriftlichkeit und damit Art. 266l Abs. 1 OR genügt (gl.M. J. P. MÜLLER, a.a.O., Art. 266l– 266o OR N. 6). Vorliegend stellt sich abschliessend die Frage, ob das von den Beklagten gewählte Vorgehen auch zu einer rechtzeitigen Kündigung führte, sodass das Mietverhältnis bei einer sechsmonatigen Kündigungsfrist per Ende September 2012 aufgelöst wurde. Dabei musste die Kündigung spätestens am 31. März 2012 im Machtbereich der Vermieterin (bzw. E._____) einge- hen, damit das Mietverhältnis per Ende September 2012 aufgelöst werden konnte. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass E._____ (bzw. die Vermie- terin) am 31. März 2012 zwar über ein per Fax übermitteltes Kündigungs- schreiben verfügte. Das Original des eigenhändig unterschriebenen Kündi- gungsschreibens ist ihm indessen erst am auf den Samstag (31. März 2012) folgenden Montag (2. April 2012) zugegangen. Für einen solchen Fall halten GAUCH/SCHLUEP/SCHMID zu Recht dafür, dass das Formerfor- dernis zwar erst mit Zugang des Originals beim Empfänger erfüllt wird. Für den Zeitpunkt des Zugangs ist jedoch auf den Eingang des Faxes beim Empfänger abzustellen (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N. 519). Dies rechtfertigt sich, weil der Empfänger bereits im Zeitpunkt, in dem er das Fax erhalten hat und die Willenserklärung des Absenders also in seinem Macht- bereich angelangt ist, die Möglichkeit hat, von der Willenserklärung des Ab- senders Kenntnis zu nehmen. Ungewissheit besteht für den Empfänger nur noch über die hypothetische Möglichkeit, wonach das per Fax erhaltene Schreiben nicht tatsächlich von der im Fax als Aussteller erwähnten Person stammt. Die Ungewissheit über diese bloss hypothetische (Fälschungs- )Möglichkeit rechtfertigt es jedoch nicht, das Fax als nicht fristwahrend an- zusehen, vorliegend umso weniger, als E._____ (bzw. die Vermieterin) das Original des eigenhändig unterschriebenen Kündigungsschreibens nur zwei Tage später erhielt und damit eine allfällige Ungewissheit zeitnah aus dem Weg räumen konnte bzw. bei Zweifeln nach Treu und Glauben bei den Beklagten hätte nachfragen können. Das Gesagte muss umso mehr gelten, als bei der Frage der Rechtzeitigkeit der Kündigung von Wohn- und Ge- schäftsräumen die absolute Empfangstheorie gilt und es daher nicht ent- scheidend ist, ob und wann die Vermieterin (bzw. E._____) (vor oder erst nach dem letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist) von der Kündigung tatsächlich Kenntnis nimmt (vgl. BGE 143 III 15 E. 4.1 m.w.N.). - 22 - 4.3.3.3. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, die von den Beklagten per Fax versendete Kündigung stellte auch zusammen mit dem nachgesende- ten Original per Post keine formgerechte Kündigung dar, so wäre die Beru- fung auf diesen Formmangel durch die Klägerin unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 138 III 401 E. 2.4.2 f. m.w.N.) unter dem Aspekt der zweckwidrigen Berufung auf das Formerfordernis als rechtsmissbräuchlich und damit als nicht beachtlich anzusehen. Denn die Fax-Übermittlung eines eigenhändig unterzeichneten Kündigungsschrei- bens unterscheidet sich von der Zustellung des Originals nur durch den technischen Kopiervorgang (Faksimiles), womit die eigenhändige Unter- schrift zu einer Faksimile-Unterschrift wird. Der Zweck der eigenhändigen Unterschrift besteht jedoch darin, die Willenserklärung einer eindeutig iden- tifizierbaren Person zurechnen zu können. Die Klägerin behauptet nun aber gar nicht, dass E._____ (bzw. die Vermieterin) damals – trotz des beweis- mässig erstellten Erhalts des Faxes – tatsächlich Zweifel über die Identität der Erklärenden gehabt hätte. Solches ist auch nicht anzunehmen, da ihn der Beklagte 2 kurz zuvor, am 29. März 2012, telefonisch über die Kündi- gungsabsicht informiert hatte. Die Berufung der Klägerin auf den Formman- gel erfolgt daher zweckwidrig und ist nicht zu hören. 4.3.4. Folglich ist von einer form- und fristgerechten Kündigung des Mietverhält- nisses per Ende September 2012 durch die Beklagten auszugehen, sodass die eingeklagten Mietzinsforderungen für die Monate vom Oktober 2012 bis und mit März 2013 nicht bestehen und die Klage daher abzuweisen ist, soweit auf diese überhaupt eingetreten wurde. In diesem Sinne ist die Be- rufung der Beklagten gutzuheissen. 5. Die Berufung der Klägerin ist demgegenüber abzuweisen, da sie voraus- setzt, dass die eingeklagten Mietzinsforderungen bestehen (Zusprechen von Verzugszinsen und solidarischer Haftung der Beklagten), was nach dem Gesagten aber nicht der Fall ist. 6. 6.1. Abschliessend sind die Kosten zu verteilen. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Beklagten obsiegen mir ihrer Berufung vollständig, während die Kläge- rin mit ihrer Berufung unterliegt. Die Klage ist abzuweisen, soweit auf diese überhaupt eingetreten wurde. Bei diesem Ausgang sind die erst- und zweit- instanzlichen Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen. Zudem hat die - 23 - Klägerin den Beklagten eine angemessene Parteientschädigung auszu- richten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. 6.2.1. Für das erstinstanzliche Verfahren sind die von der Vorinstanz festgesetz- ten und von den Parteien im Berufungsverfahren der Höhe nach nicht be- anstandeten Gerichtskosten (Kosten erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 4'350.00, Entscheidgebühr für das erste Berufungsverfahren [ZOR.2020.59] von ebenfalls Fr. 4'350.00, Kosten für die Beweisführung von Fr. 459.00, gesamthaft Fr. 9'159.00) zu übernehmen, allerdings aus- gangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden mit den Kostenvorschüssen der Klägerin von Fr. 8'350.00 (Fr. 4'000.00 für das erstinstanzliche Verfahren und Fr. 4'350.00 für das erste Berufungsverfahren [ZOR.2020.59]) zu verrech- nen. Demnach hat die Klägerin der Gerichtskasse den Differenzbetrag von Fr. 809.00 nachzubezahlen (Art. 111 ZPO). 6.2.2. Bei einem Gebührenstreitwert im vorliegenden Rechtsmittelverfahren von insgesamt rund Fr. 80'825.00 (Fr. 51'500.00 [Berufung der Beklagten] + Fr. 29'325.00 [Berufung der Klägerin = 5 % Verzugszins p.a. auf Fr. 25'500.00 per 1. Januar 2012 sowie 5 % Verzugszins p.a. auf Fr. 25'500.00 per 1. Januar 2013]) sind die Gerichtskosten für das Rechts- mittelverfahren (Entscheidgebühr) auf gerundet Fr. 6'400.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD) und werden in erster Linie mit dem von der Klägerin in der Höhe von Fr. 2'900.00 und in zweiter Linie mit dem von den Beklagten in der Höhe von Fr. 4'350.00 geleisteten Kostenvor- schüssen verrechnet. Demnach hat die Klägerin den Beklagten Fr. 3'500.00 direkt zu ersetzen (Art. 111 ZPO). 6.3. 6.3.1. Die Vorinstanz hat die erstinstanzliche Parteientschädigung wettgeschla- gen und daher nicht ziffernmässig ausgewiesen. Die Grundentschädigung beträgt bei einem vorinstanzlichen Streitwert von Fr. 51'000.00 Fr. 8'660.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT). Dadurch sind die Instruktion, das Aktenstu- dium, rechtliche Abklärungen, die Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Ver- handlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für den doppelten Schriftenwech- sel erfolgt ein Zuschlag von praxisgemäss 20 %. Mit der Kleinkostenpau- schale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwert- steuer resultiert damit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 11'528.00 (= [Fr. 8'660.00 x 1.20 x 1.03] x 1.077). - 24 - Hinzu kommt die Parteientschädigung für das erste Berufungsverfahren (ZOR.2020.59), deren Regelung das Obergericht der Vorinstanz vorbehal- ten hatte (Entscheid vom 8. April 2021 E. 6). Die Grundentschädigung ge- mäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT beträgt beim damaligen Kostenstreitwert in der Höhe von Fr. 51'000.00 Fr. 8'660.00. Ausgehend davon ist die den Beklag- ten zustehende Parteientschädigung für das erste Berufungsverfahren (ZOR.2020.59) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die ent- fallene Verhandlung und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von pauschal Fr. 50.00 und der Mehrwertsteuer anderseits somit auf gerundet Fr. 5'650.00 (= [Fr. 8'660.00 x 0.8 x 0.75 + Fr. 50.00] x 1.077) festzusetzen. Insgesamt hat die Klägerin den Beklagten für das erstinstanzliche Verfah- ren und das erste Berufungsverfahren (ZOR.2020.59) somit eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 17'178.00 zu bezahlen. 6.3.2. Die Klägerin ist zudem zu verpflichten, den Beklagten eine Parteientschä- digung für das vorliegende Rechtsmittelverfahren zu bezahlen. Die Grun- dentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT beträgt beim vorliegenden Kostenstreitwert in der Höhe von Fr. 80'825.00 Fr. 11'344.25. Dem Abzug von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) stehen Zu- schläge von je 10 % für die beiden Eingaben der Beklagten vom 25. Mai 2023 gegenüber (§ 6 Abs. 3 AnwT). Unter Berücksichtigung des Rechts- mittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 und der Mehrwertsteuer, ist die der Beklagten zustehende zweit- instanzliche Parteientschädigung somit auf gerundet Fr. 9'215.00 (= [Fr. 11'344.25 x 0.75 + Fr. 50.00] x 1.077) festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung der Beklagten wird der Entscheid des Bezirks- gerichts Zurzach, Zivilgericht, vom 23. Februar 2022 vollständig aufgeho- ben und wie folgt neu gefasst: " 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. 2. Die Gerichtskosten bestehend aus a) der erstinstanzlichen Entscheidgebühr von CHF 4'350.00 b) der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr von CHF 4'350.00 b) den Kosten der Beweisführung von CHF 459.00 Total CHF 9'159.00 - 25 - werden der Klägerin auferlegt und mit den von der Klägerin geleisteten Vorschüssen von gesamthaft CHF 8'350.00 (CHF 4'000.00 [Vorschuss erstinstanzliches Verfahren] + CHF 4'350.00 [Vorschuss erstes Beru- fungsverfahren ZOR.2020.59]) verrechnet, so dass die Klägerin dem Gericht CHF 809.00 nachzubezahlen hat. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 17'178.00 (Fr. 11'528.00 für das erstinstanzliche Verfahren + Fr. 5'650.00 für das erste Berufungsverfahren [ZOR.2020.59]) (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 2. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 6'400.00 wird der Klägerin auferlegt. Sie wird in erster Linie mit dem von der Klägerin in der Höhe von Fr. 2'900.00 und in zweiter Linie mit dem von den Beklagten in der Höhe von Fr. 4'350.00 geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet, so- dass die Klägerin den Beklagten Fr. 3'500.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 9'215.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Zustellung an: [...] Aarau, 14. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Brunner Donauer