2. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der beiden erfolgten Akontozahlungen von je Fr. 5'000.00 ein Resthonorar von Fr. 14'127.20 auszubezahlen. 3. B. wird verpflichtet, dem Kanton Aargau den Betrag von Fr. 24'127.20 gemäss vorstehender Ziffer 1 nachzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'200.00 wird dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln mit Fr. 1'760.00 auferlegt und in diesem Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.