Seine Parteikosten hat der Beschwerdeführer entsprechend seinem Unterliegen selber zu tragen. - 15 - Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 28. Januar 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Die Entschädigung des Beschwerdeführers für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter von B. wird auf Fr. 24'127.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.