9. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die dem Beschwerdeführer für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Klägerin geschuldete Entschädigung auf Fr. 24'127.20 (= [Fr. 20'551.45 {vgl. vorstehende E. 7} + Fr. 700.00 {Entschädigung für UR-Gesuch} + Fr. 1'150.80 {Auslagen}] x 1.077 [Mehrwertsteuer]) festzusetzen. Unter Berücksichtigung der zwei unbestrittenen Akontozahlungen von je Fr. 5'000.00 ist ihm ein restanzlicher Betrag von Fr. 14'127.20 auszubezahlen.