War der Beschwerdeführer der Auffassung, dass die UR-Entschädigung entgegen der Praxis ausnahmsweise schon in einem früheren Zeitpunkt festzusetzen sei, hätte er die Verfügung(en) der Vorinstanz, worin diese die Auszahlungsbegehren zurzeit abwies, anfechten können und müssen (vgl. vorstehende E. 6.3).