Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Zwischen dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und dem Staat besteht ein dem öffentlichen Recht unterstelltes Sonderstatusverhältnis (W UFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 464). Gemäss § 6 Abs. 1 VRPG ist auf fällige öffentlich-rechtlichen Forderungen ein Verzugszins von 5 % pro Jahr zu bezahlen. Die Entschädigung des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz am 28. Januar 2022 festgesetzt, sodass die entsprechende - 14 - Forderung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2020 jedenfalls noch nicht fällig war.