entschädigt würde, vgl. vorstehende E. 4.2), ist weder auf der Hand liegend, noch auch nur behauptet, geschweige denn bewiesen. Insoweit gibt es mangels entsprechender Behauptungen des Beschwerdeführers keine Hinweise darauf, dass vorliegend eine im Ergebnis verfassungswidrige Entschädigung festgesetzt würde. 8. Der Beschwerdeführer verlangt ferner Verzugszins auf der zuzusprechenden Entschädigung seit 9. Juli 2020, weil er der Vorinstanz mit Eingabe vom 30. April 2020 Frist zur Beurteilung seines Anspruchs bis 8. Mai 2020 und sie zudem mit zusätzlicher Eingabe vom 30. Juni 2020 am 8. Juli 2020 in Verzug gesetzt habe (Beschwerde S. 12).