7. Mit einer Entschädigung (exkl. Auslagen sowie Entschädigung für das URP-Gesuch und Mehrwertsteuer) von Fr. 20'551.45 (= Fr. 14'679.60 x 1.4) wird ein Stundenaufwand von 114 Stunden à Fr. 180.00 abgedeckt (vgl. BGE 5A_157/2015 E. 3.3.2). Allerdings setzt das pauschalierende Vorgehen bei der Honorarfestsetzung nicht eine systematische - 13 -