Unter diesen Umständen hätte ein angemessenes, aufwand- und kostensparendes Vorgehen des Beschwerdeführers darin bestanden, entweder die Vorinstanz zu ersuchen, ihm Mitteilung über den Rechtskraftzeitpunkt zu machen, und gegebenenfalls – schriftlich oder telefonisch – nachzufragen, ob zwischenzeitlich die Rechtskraft eingetreten sei. Solches wäre im Rahmen von einfacher Korrespondenz und/oder Telefonaten möglich gewesen, die von der Grundentschädigung erfasst sind (§ 6 Abs. 1 AnwT).