Darauf hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vom 2. Februar 2021 (UR-Akten, act. 26 ff.) hingewiesen, mit der sie das Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers sinngemäss zurzeit abwies, wie sie es schon vorher mit Verfügung vom 10. Juli 2020 getan hatte.